Dienstag, 27.02.2018

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung standen im Fokus

Im Rahmen der Vortragsveranstaltung "Medizinischer Mittwoch", im St. Elisabeth-Hospital Beckum, informierten sich rund 160 Interessierte über das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Der Beckumer Rechtanwalt und Notar, Rüdiger Gockel, informierte über die Unterschiede zwischen einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht und ging auf die aktuellen Problemen aus dem Rechtsgebiet ein.

Rechtsanwalt Rüdiger Gockel informierte im Rahmen einer Vortragsveranstaltung über die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht.

Es wurde die Frage erörtert, ob bereits erteilte Vorsorgevollmachten wegen der BGH-Entscheidung vom 6.7. 2016, die in der Bevölkerung große Unsicherheiten verursacht hat, geändert werden müssen. Dabei erklärte Rüdiger Gockel, dass der BGH eine Patientenverfügung, in der es lediglich heißt, man wünsche "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" für zu ungenau hält. Es wird vom Gesetzgeber verlangt, dass in der Patientenverfügung die zu unterlassenden Maßnahmen genau bezeichnet werden, so dass also ein Katalog von medizinischen Maßnahmen (z.B. Reanimation, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Ähnliches) in der Patientenverfügung aufgeführt werden müssen. Daneben ist es zwingend erforderlich, dass die Reichweite der Patientenverfügung genau bestimmt wird, also die Frage beantwortet wird, unter welchen Voraussetzungen die Patientenverfügung überhaupt greifen soll.

"Auch zur Vorsorgevollmacht enthält die BGH-Entscheidung Neuerungen", betonte der Rechtsanwalt. So muss sie künftig ausdrücklich den Hinweis enthalten, dass der Bevollmächtigte auch Maßnahmen vertreten darf, bei deren Durchführung die Gefahr einer Lebensverkürzung oder Lebensbeendigung bestehen. Schließlich wurde die Änderung des Gesetzes zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen erörtert. Bislang waren derartige Maßnahmen, bei denen es sich um eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff handelt, die dem natürlichen Willen des Patienten widersprechen, in § 1906 BGB geregelt. Der Gesetzgeber hat nun in § 1906 a BGB eine ausführlichere Regelung festgelegt. Das führte zu der Frage, ob die bislang erteilten Vollmachten die Genehmigung zu derartigen Maßnahmen umfassen, obwohl § 1906 a BGB nicht erwähnt ist. Rüdiger Gockel riet dazu, vorsichtshalber eine Ergänzung der Vorsorgevollmacht zu veranlassen, damit nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass die Vollmacht diese Maßnahmen eben nicht mehr deckt.

Aus der Statistik der Bundesnotarkammer, geht hervor, dass im Zentralen Vorsorgeregister Ende 2017 etwa 3.700.000 Eintragungen getätigt wurden, sodass man das Vorsorgeregister als Erfolgsmodell bezeichnen kann. Dabei handelt es sich um ein Register, zu dem alle Beteiligten ihre Vorsorgevollmachten zur Eintragung anmelden können, damit der Betreuungsrichter sieht, dass für diesen Patienten eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und damit eine Fremdbetreuung vermieden wird.

Im Anschluss an den informativen Vortrag nutzten viele Interessierte die Möglichkeit, Fragen zu stellen.