Freitag, 08.04.2011

Vortrag zu den Themen Patientenverfügung und Ethik-Komitee fand großes Interesse

Im Rahmen der Vortragsveranstaltung „Medizinischer Mittwoch“, informierten sich rund 250 Interessierte über die Arbeit des Ethik-Komitees am St. Elisabeth-Hospital Beckum und das Thema „Patientenverfügung“.

Die Mitglieder des Ethik-Komitees am St. Elisabeth-Hospital Beckum, Alida Hollein, Rüdiger Gockel und Michaela Ochsenfeld (v.l.) informierten im Rahmen einer Vortragsveranstaltung zu den Themen Ethik-Komitee und Patientenverfügung.

Bereits seit einigen Jahren gibt es am St. Elisabeth-Hospital in Beckum ein klinisches Ethik-Komitee. Es handelt sich um ein Beratungsgremium, das auf verschiedenen Ebenen des Krankenhauses zu ethischen Fragen der Patientenversorgung Stellung nimmt und entsprechend berät.

Die Mitglieder des Ethik-Komitees, Michaela Ochsenfeld und Alida Hollein, stellten die Mitglieder und die Arbeit des Gremiums vor und erläuterten an Fallbeispielen, wo die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen. „Zu den Aufgaben des Ethik-Komitees gehört es, Leitlinien zu entwickeln, ethische Fallbesprechungen durchzuführen, aber auch Fort- und Weiterbildungen auf diesem Sektor zu organisieren. Die Fragestellung: „Wie soll der behandelnde Arzt entscheiden, wenn ein Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann?“, ist nur ein Beispiel von vielen, das in der Praxis vorkommt. „Für Patienten und Angehörige unseres Krankenhauses ist jedes Mitglied des Ethik-Komitees bei Fragen ansprechbar“, betonte Michaela Ochsenfeld.  

Im Anschluss an die Vorstellung des Ethikkomitees, erläuterte der Rechtsanwalt Rüdiger Gockel, Vorsitzender des Ethik-Komitees, das Recht der Patientenverfügung und berichtete aus der Praxis.
Welche Form und welchen Inhalt muss eine derartige Patientenverfügung haben? Ist sie in jedem Falle verbindlich? Sind die behandelnden Ärzte an die dort geäußerten Wünsche gebunden? Muss man eine Patientenverfügung regelmäßig erneuern? Diese und andere Fragen standen im Mittelpunkt der Betrachtung.  

Dass eine Patientenverfügung immer schriftlich verfasst werden muss und die Volljährigkeit sowie die Einwilligungsfähigkeit Voraussetzung sind, damit diese auch rechtswirksam ist, wurde ausdrücklich betont. Dabei sind Formulierungen wie „Ich will nicht an Schläuchen sterben“ völlig untauglich, so der Referent. Wichtig ist genau zu definieren, in welcher Situation wie verfahren werden soll, d.h. was jemand will oder auch nicht will. Als Formulierungsmöglichkeiten wären Sätze wie: „Ich wünsche keine Chemotherapie“ oder „Es soll nach sechs Monaten Koma keine künstliche Ernährung mehr stattfinden“, möglich.  

Die Interessierten Zuhörer erfuhren an diesem Nachmittag, in welcher Weise sich eine Vorsorgevollmacht von einer Patientenverfügung unterscheidet und was dem Arzt erlaubt und was verboten ist. Dabei wurden auch die Bereiche der Sterbebegleitung, wie indirekte, passive und aktive Sterbehilfe erläutert.  
Im Anschluss an den informativen Vortrag nutzten viele Interessierte die Möglichkeit, Fragen zu stellen.