Information über die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten (sog. „Sekundärnutzung vorliegender Gesundheitsdaten“) gemäß § 6 Abs. 4 Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem dynamisch lernenden Gesundheitssystem ist die Sekundärnutzung vorhandener Gesundheitsdaten essentiell für eine qualitativ hochwertige, qualitätsgesicherte sowie sich weiterentwickelnde Versorgung der Patientinnen und Patienten. Unter „Sekundärdatennutzung“ ist dabei die Weiterverarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken als denjenigen zu verstehen, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden. Seit dem 26.03.2024 bietet § 6 Gesundheitsdatennutzungsgesetz („Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zur Qualitätssicherung, zur Förderung der Patientensicherheit und zu Forschungszwecken“) eine bundeseinheitliche Befugnisnorm zur Nutzung vorhandener Gesundheitsdaten. Danach dürfen wir als datenverarbeitende Gesundheitseinrichtung die von unseren Patientinnen und Patienten rechtmäßig gespeicherten Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- zur Qualitätssicherung und zur Förderung der Patientensicherheit,
- zur medizinischen, zur rehabilitativen und zur pflegerischen Forschung oder
- zu statistischen Zwecken, einschließlich der Gesundheitsberichterstattung.
Da die stetige Optimierung der Versorgung und Behandlung unserer Patientinnen und Patienten nicht nur in unserem Interesse liegt, sondern auch dem Wohle der Allgemeinheit dient, reflektieren wir das Handeln unserer Mitarbeitenden im Hinblick auf ein verantwortungsvolles Handeln gegenüber den Patientinnen und Patienten und analysieren unsere Behandlungsmaßnahmen, Versorgungsprozesse sowie Strukturen und internen Abläufe. Dies geschieht anhand konkreter Behandlungsabläufe auf der Grundlage der uns vorliegenden Gesundheitsdaten.